Satzung

Satzung des Stadtverbandes Essener Gehörlosenvereine 1972 e.V. 

 § 1 – Name und Sitz – 
Der Verband führt den Namen Stadtverband Essener Gehörlosenvereine 1972 e.V.
Er ist in das Vereinsregister unter NR. VR 2200 beim Amtsgericht Essen eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz in Essen. 
 
§ 2 – Zweck – 
Der Stadtverband Essener Gehörlosenvereine verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Die Aufgaben des Stadtverbandes Essener Gehörlosenvereine sind: 
a) Förderung der Essener Gehörlosenvereine bei Erfüllung der sozialen, kulturellen und sportlichen Aufgaben, ohne in das Eigenleben der Vereine einzugreifen
b) Werben um Verständnis für den gehörlosen Menschen in der Öffentlichkeit
c) Förderung der und Durchführung zur Eingliederung Gehörloser und Hörender in 
bestimmten Maßnahmen
d) Verteilung der dem Stadtverband Essener Gehörlosenvereine zugewendete 
Zuschüsse an die Mitgliedsvereine; 
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder verlieren mit dem Ausscheiden oder bei Auflösung jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 3 – Mitgliedschaft – 
Mitglied werden können 
a) alle Gehörlosenvereine sowie Gehörlosengemeinschaften in Essen oder mit Sitz 
in Essen, die am Wohl der Gehörlosen interessiert sind. 

b) Personen, die bereit sind, an der Erfüllung der Verbandsziele mitzuwirken, 
insbesondere die Gehörlosenseelsorger beider christlicher Konfessionen und 
die Gehörlosenlehrer. 

c) Personen oder Organisationen können aufgenommen werden, soweit sie den 
Willen und die Voraussetzungen mitbringen, die Arbeit des Verbandes zu unterstützen. 

Über die Aufnahme in den Verband entscheidet die Mitgliederversammlung.
 Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Austrittsdatum dem Verbandsvorstand durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Verband. 
 
§ 4 – Beiträge und Mittel – 
Die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht

a) durch Mitgliedsbeiträge

b) durch Zuschüsse öffentlicher Stellen sowie sonstiger öffentlicher und privater Körperschaften

c) durch Vermächtnisse un dSpenden 
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Die Nichterfüllung der Beitragspflicht führt zum Ruhen der Rechte bis zur Erfüllung der Verpflichtungen und kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes den Ausschluss aus dem Verband zur Folge haben. 
 
§ 5 – Verbandorgane – 
Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand 
 
§ 6 – Mitgliederversammlung – 
Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 1 Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen,
wenn es 
a)  der Vorstand beschließt oder 

b)  ein drittel der stimmberechtigten Mitgliedsvereine schriftlich beim Vorsitzenden 
beantragt hat. 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine und dem Vorstand.
Jeder Mitgliedsverein hat je angefangene 30 Mitglieder 1 Stimme (1 Stimme = 1 Delegierter). 
Stimmübertragungen bis zu 3 Stimmen pro Delegierter sind zulässig.
Einzelmitglieder und Organisationen werden eingeladen. Organisationen entsenden bis zu zwei Vertreter zur Mitgliederversammlung. Sie und ebenso die Einzelmitglieder haben nur beratende Funktion.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und des Vorstandes gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Satzungsänderungen können nur mit 3⁄4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und des Vorstandes beschlossen werden. Es kann offen oder geheim abgestimmt werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist 
 
§7 – Vorstand – 
Dem Vorstand obliegt die Erledigung der Geschäfte des Verbandes sowie die Durchführung der Beschlüsse.
Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung das Recht zugestanden, Einblick in die Unterlagen der Mitgliedsvereine zu nehmen. 
Alle vier Jahre wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung ein Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) demstellvertretendenVorsitzenden
c) demKassierer
d) den1bis4Beisitzern 
Zum Beisitzer können gewählt werden 
a) Vertreter der Mitgliedsvereine 

b) Seelsorger beider Konfessionen 

c) Einzelmitglieder bzw. Vertreter der Organisationen, die bereit sind, an der Erfüllung 
der Verbandsziele mitzuwirken. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 
Vorstand und Beisitzer sind stimmberechtigt kraft ihres Amtes bis zur Amtsbeendigung und haben je 1 Stimme 
Dem Vorstand kann für die ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe entscheidet der Vorstand. 
Außerdem gehört dem Vorstand ein etwaiger Ehrenvorsitzender an. Er wird in Anbetracht seiner Verdienste auf Lebenszeit gewählt. 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 
Die Mitgliederversammlung kann auch bestimmen, dass ein Mitglied des Vorstandes mehrere Ämter übernimmt. 
Die Vorstandssitzung wird mindestens 1 mal im Jahr einberufen. Die schriftliche Einladung zur Vorstandssitzung an die Vorstandsmitglieder ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 
Über die Beschlüsse in der Vorstandssitzung ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
 
§ 8 – Kassenführung – 
Dem Kassierer obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des Verbandes und die Aufstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Die Prüfung der Kasse muss jedes Jahr von 2 Kassenprüfern vorgenommen werden. 
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers für das Geschäftsjahr.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
 
§ 9 – Auflösung – 
Der Verband kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Versammlung zur Auflösung des Verbandes ist nur beschlussfähig, wenn vier fünftel der angeschlossenen Vereine vertreten sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen anteilmäßig nach Mitgliederzahl laut Bestandserhebung an die Mitgliedervereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. 
 
Die erste Satzung wurde beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 30. Mai 1972
Geändert

bei der Mitgliederversammlung am 9. November 1978

bei der Mitgliederversammlung am 20. November 1979 
Neu erstellt bei der Mitgliederversammlung am 16. November 1990
Geändert bei der Mitgliederversammung am 17. September 2010 
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